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Pflicht der
Berichtsheftführung ist in
der jeweiligen Verordnung der einzelnen Ausbildungsberufe
begründet
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ordentlich geführte
Ausbildungsnachweise sind eine Zulassungsvoraussetzung für
die Abschlussprüfung (Gesellenprüfung) des Auszubildenden
(BBiG § 39 (1) Nr. 2 bzw. HwO § 36 (1) Nr. 2)
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der Ausbildende ist dazu
verpflichtet den Auszubildenden zum Führen des
Berichtsheftes anzuhalten, soweit dies im Rahmen der
Berufsausbildung, d.h. nach den Regelungen der
Ausbildungsordnung, verlangt wird (BBiG § 6 (1) Nr. 4)
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der Betrieb
hat dem Auszubildenden die Ausbildungsnachweise kostenlos
zur Verfügung zu stellen
(BBiG § 6 (1) Nr. 3)
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der
Ausbildungsbetrieb hat dem Auszubildenden während der
Ausbildungszeit Gelegenheit zur Berichtsheftführung zu
geben
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der
Auszubildende hat die Nachweise ohne Aufforderung mind.
monatlich dem Ausbildenden zu überreichen („Werden
von einem Auszubildenden die vorgeschriebenen
Ausbildungsnachweise nicht oder verspätet vorgelegt, liegt
eine Pflichtverletzung vor, die geeignet sein kann, eine
außerordentliche Kündigung des Berufsbildungsverhältnisses
zu rechtfertigen!“)
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der
Ausbildende hat die Pflicht die Nachweise regelmäßig
durchzusehen, zu überprüfen und zu unterzeichnen
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Die Berichtsheftführung
wird somit als eine Pflicht des Auszubildenden festgelegt
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