Das Berichtsheft    Rechtliche Grundlagen

 
  • Pflicht der Berichtsheftführung ist in der jeweiligen Verordnung der einzelnen Ausbildungsberufe begründet

  • ordentlich geführte Ausbildungsnachweise sind eine Zulassungsvoraussetzung für die Abschlussprüfung (Gesellenprüfung) des Auszubildenden (BBiG § 39 (1) Nr. 2 bzw. HwO § 36 (1) Nr. 2)

  • der Ausbildende ist dazu verpflichtet den Auszubildenden zum Führen des Berichtsheftes anzuhalten, soweit dies im Rahmen der Berufsausbildung, d.h. nach den Regelungen der Ausbildungsordnung, verlangt wird (BBiG § 6 (1) Nr. 4)

  • der Betrieb hat dem Auszubildenden die Ausbildungsnachweise kostenlos zur Verfügung zu stellen (BBiG § 6 (1) Nr. 3)

  • der Ausbildungsbetrieb hat dem Auszubildenden während der Ausbildungszeit Gelegenheit zur Berichtsheftführung zu geben

  • der Auszubildende hat die Nachweise ohne Aufforderung mind. monatlich dem Ausbildenden zu überreichen („Werden von einem Auszubildenden die vorgeschriebenen Ausbildungsnachweise nicht oder verspätet vorgelegt, liegt eine Pflichtverletzung vor, die geeignet sein kann, eine außerordentliche Kündigung des Berufsbildungsverhältnisses zu rechtfertigen!“)

  • der Ausbildende hat die Pflicht die Nachweise regelmäßig durchzusehen, zu überprüfen und zu unterzeichnen

 

ð Die Berichtsheftführung wird somit als eine Pflicht des Auszubildenden festgelegt